Beschreibung
Die Arbeit befasst sich mit der materiellrechtlichen Funktion von Verzicht und Anerkenntnis nach den §§ 306, 307 ZPO im Sinne des Verhältnisses beider Rechtsakte zum materiellen Recht sowohl auf der Tatbestands- als auch auf der Rechtsfolgenebene. Nach dem derzeitigen Stand von Jurisdiktion und Jurisprudenz kommt Verzicht und Anerkenntnis eine rein prozessuale Funktion zu. Dies hat zur Folge, dass beide Erklärungen grundsätzlich von materiellrechtlichen Voraussetzungen unabhängig sein sollen. Verzicht und Anerkenntnis sind danach keine Willenserklärung i.S.d. §§ 116ff. BGB und unterliegen folglich nicht der Anfechtung. Umgekehrt bestand nach der Einflihrung der ZPO und in den folgenden Jahrzehnten Einigkeit dahingehend, das beiden Erklärungen zumindest neben der prozessualer auch eine materiellrechtliche Funktion beigemessen wurde. Das Bemerkenswerte an dieser Entwicklung ist, dass sie sich ohne inhaltliche Änderung der gesetzlichen Vorschriften vollzog. Die jüngsten Gesetzesänderungen in den Jahren 2002 und 2004 wurden daher zum Anlass genommen, den Rechtscharakter erneut zu betrachten und den derzeitigen Meinungsstand kritisch zu hinterfragen.Die Arbeit untersucht zunächst den Standpunkt der heutigen Ansicht unter besonderer Berücksichtigung der zur Herleitung herangeführten Prozessgrundsätze, in Gestalt von Dispositions- und Verhandlungsmaxime sowie dem allgemeinen Verhältnis zwischen Zivilund Prozessrecht. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die derzeit angeführte Herleitung eine rein prozessuale Charakterisierung weder bedingt, noch umgekehrt eine privatrechtliche Funktion ausschließt.
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